Ingenieur Büro Lang
Arbeits-, Sicherheits- & Umweltschutz
Tel.: 0177 4598 335
E-Mail: IBL@arbeitssicherheit-lang.de

Über uns

Dipl.-Ing. Michael Lang

absolvierte nach der Ausbildung zum Nachrichtengerätemechaniker und Informationselektroniker die Fachschule für Elektrotechnik in Bad Homburg und schließt diese als Staatlich geprüfter Techniker mit den Schwerpunkten Informations- und Energieelektronik ab.

Nach mehrjähriger Tätigkeit in der Entwicklung von elektronischen Spezialgeräten folgte ein Studium an der Fachhochschule in Gießen mit Abschluss zum Dipl.-Ing. Elektrotechnik.

Danach kamen Tätigkeiten als Projektingenieur in verschiedenen Unternehmen der Metall und Elektrobranche und anschießend langjährige Tätigkeiten als leitender Angestellter mit Personalverantwortung in mittelständischen metallverarbeitenden Unternehmen mit internationaler Anerkennung.

Auf diesen Kenntnissen und Erfahrungen aufbauend absolviert er ein Zusatzstudium an der Fachhochschule Deggendorf mit Schwerpunkt betriebliches Sicherheitsmanagement und der Ausbildung zum Sicherheitsingenieur.

Seit mehr als 15 Jahren betreut er nahmhafte klein und mittelständige Betriebe bis hin zu größerern Industrieunternehmen aus den Sparten: Metall- und Elektroindustrie, Groß- und Einzelhandel, Handwerksbetrieb, Arztpraxen, Dienstleistungen, etc. im Bereich Arbeits- und Umweltschutz.

Gefährdungsbeurteilung erstellen durch Sicherheitsfachkraft
Kontakt
Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt Gefährdungsbeurteilung

Betriebsbegehung

Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gefahren und Gefährdungen können dadurch rechtzeitig erkannt und miminiert werden.

Durch die Betriebsbegehung entsteht ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen vor Ort bei der Sicherheitsfachkraft. Eine regelmäßige Begehungen ist unumgänglich und Voraussetzung um Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten zu können.

Der Gesetzgeber hat das erkannt und in §10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verankert. Hier werden ausdrücklich Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt gefordert. Der Begehungsbericht ist eine Grundlage um notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Wir führen Betriebsbegehungen im Hinblick auf Sicherheitsfachkraft die geforderten Arbeitsschutzauflagen durch und Erstellen anschließend einen ausführlichen Bericht mit Vorschlägen für die Umsetzung der evtl. erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Arbeitsschutz im Unternehmen

Der Arbeitsschutz verfolgt das Ziel der sicherheitstechnische unterweisung Bad Camberg Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden, um ein sicheres Arbeiten für die Beschäftigten zu ermöglichen. Um die Umsetzung in den Betrieben sicherzustellen, haben der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften arbeitsschutzrechtliche Mindeststandards definiert und diese in Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften verankert. An diesen Vorgaben müssen sich die Unternehmer orientieren und die Vorgaben durch sicherheitstechnische unterweisung Bad Camberg in den Betrieben umsetzen.

Von den meisten Unternehmern unbemerkt, haben sich die Anforderungen an die sicherheitstechnische unterweisung Bad Camberg den Arbeitsschutz in den letzten Jahren massiv erhöht. Entscheidend ist, dass Sie als Verantwortlicher im Betrieb die Arbeitsschutzanforderungen umsetzen, um im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Regressanspruch zu vermeiden.

Szenario:

Ein Mitarbeiter verletzt sich während der Arbeit, sei es eine Schnittverletzung an einem scharfkantigen Gegenstand, eine Verletzung in Verbindung mit einer Maschine oder einem Fahrzeug, ein Stürzen oder Fallen während der Arbeitszeit oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Hinzu kommt evtl. noch eine Infektion. Infolge der Verletzung ist der Mitarbeiter zunächst krankgeschrieben und anschließend berufsunfähig. Die Verletzung wird der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall gemeldet.

Als Folge der sicherheitstechnische unterweisung steigenden Kosten prüft die Berufsgenossenschaft die Umsetz­ung der Arbeitsschutzanforderungen im Betrieb und bittet den Verantwortlichen des Betriebes darzustellen, dass die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllt sind. Unterweisungsnachweise, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung, daraus resultierende Maßnahmen z.B. Betriebsanweisungen sowie definierte Schutzmaßnahmen in sicherheitstechnische unterweisung der ist der im Umgang mit spitzen und scharfen Gegenständen, Maschinen, Arbeitsmitteln, etc. sind vorzu­legen.

Der Verantwortliche beteuert, seine Mitarbeiter immer wieder auf mögliche Gefahren durch die Sicherheitsfachkraft aufmerksam gemacht zu haben, kann dies wegen fehlender Dokumentation aber nicht glaubhaft nachweisen. Folge dessen fordert der Versicherungsträger/ die Berufsgenossenschaft angefallene Kosten aus Diagnostik, Therapie und zugesicherten Rentenzahlungen vom Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen im Betrieb zurück. 5-6stellige Euroforderungen sind keine Seltenheit in diesem Zusammenhang.

Nachfolgende Quellen geben einen kleinen Einblick über die Sicherheitsfachkraft mit maßgebenden gesetzlichen Anforderungen an den betriebsinternen Arbeitsschutz:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
  • DGUV Vorschriften
  • ...

hinzu kommen branchenbezogene Gesetze und Verordnungen.

Der Verantwortliche des Betriebes ist zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet und somit auch haftbar.

Diese sind u.a.:
  • Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (oder Betreuungsmodell)
  • Durchführung einer dokumentierten aktuellen Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich möglicher Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
  • Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter
  • Umsetzung der Ersten Hilfe Anforderungen
  • Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen
  • Prüfung von Elektrogeräten und Anlagen
  • Sicherheitsfachkraft ...
  •  

Wir unterstützen Sie flexible, unbürokratisch und angemessen bei:

    der Sicherheitsfachkraft
  • Gefährdungsbeurteilungen,
  • erarbeiten geeignete Schutzmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung
  • unterweisen Ihr Mitarbeiterteam in den Anforderungen des Arbeitsschutzes
  • bauen ihre Arbeitsschutzdokumentation auf
  • ...

Durch die Sicherheitsfachkraft erhöht sich die forensische Sicherheit in Ihrem Betrieb.

Wichtig zu wissen!

Sicherheitsfachkraft ist eine Unternehmerpflicht und wird gesetzlich gefordert und auch geahndet.

Mit den Sicherheitsfachkraft wird eine Optimierung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit über die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner erreicht. Die Sicherheitsfachkraft bezieht den Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner bei den Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsfachkraft mit ein. Die Sicherheitsfachkraft kann Sicherheitsfachkraft diese Gefährdungsbeurteilungen für den Unternehmer in Bereich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erstellen. Gefährdungsbeurteilungen durch die Sicherheitsfachkraft un die Sicherheitsfachkraft sind der wichtigste Bestandteil im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit.

Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsfachkraft

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person. Zusammen mit dem Betriebsarzt (Arbeitsmediziner) unterstützt sie Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung der Aufgaben aus der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG.
Die Sicherheitsfachkraft sollte nicht mit einem Sicherheitsbeauftragten verwechselt werden, da diese eine Stabsfunktion innerhalb eines Unternehmens übernimmt.

Zentrale Aufgabe der Sicherheitsfachkraft ist es, den Unternehmer im Bereich der Arbeitssicherheit (in Behördendeutsch: "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“) zu beraten und zu unterstützen.

Die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft sind Sicherheitsfachkraft in §6 ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz) genauer definiert.
Die Fachkrafte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) hat die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen und zu beraten.

Insbesondere bei folgenden Aufgabenkomplexen:
  • Ermitteln und beurteilen von arbeitsbedingten Unfall-/ Gesundheitsgefahren und von Faktoren zur Gesundheitsförderung. Das erfordert insbesondere identifizieren, analysieren, beurteilen und dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemische und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische einschl. psychosoziale Belastungen der Beschäftigten.

  • Vorbereiten und gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme. Das erfordert insbesondere das Bestimmen von Zielen und Anforderungen (Sollzuständen), die (übereinstimmend mit den bewerteten Risiken) von der Rangfolge der notwendigen Maßnahmen ausgehen. Auf dieser Grundlage sind Arbeitsschutzkonzepte zu entwickeln und dementsprechende Beratungen zu leisten bei:

    • der Gestaltung von Arbeitsstätten
    • der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen und Arbeitsstoffen
    • der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsaufgabe
    • ...

  • Aufrechterhalten sicherheits-, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

  • Um sicherheitsgerechte Zustände stets zu gewährleisten, müssen die Arbeitssysteme immer wieder aufmerksam betrachtet und Anlagen sowie Arbeitsbereiche in Sicherheitsfachkraft überwacht werden. Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Management. Einbindung in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation.



Sie brauchen eine Sicherheitsfachkraft!
Wir übernehmen diese Aufgabe in Ihrem Unternehmen.

Betriebsbegehung

Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind ein wichtiger Beitrag zur Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Gefahren und Gefährdungen können dadurch rechtzeitig durch Sicherheitsfachkraft erkannt und miminiert werden.

Durch die Betriebsbegehung entsteht ein umfassendes Bild von den tatsächlichen Sicherheitsfachkraft und Gefährdungen vor Ort. Eine regelmäßige Begehungen ist unumgänglich und Voraussetzung um Arbeitgeber und Arbeitnehmer fundiert beraten zu können.

Der Gesetzgeber hat das erkannt und in §10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verankert. Hier werden ausdrücklich Betriebsbegehungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt gefordert. Der Begehungsbericht ist eine Grundlage um notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Wir führen Betriebsbegehungen im Hinblick auf die geforderten Arbeitsschutzauflagen durch und Erstellen anschließend einen ausführlichen Bericht mit Vorschlägen für die Umsetzung der evtl. erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Schulung

Ein modernes Unternehmen erfordert gut informierte und intensiv geschulte Mitarbeiter. Das gilt nicht nur für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sondern auch für viele andere Bereich im Unternehmen.

Im Vergleich zu den gesetzlich geforderten Sicherheitsfachkraft , biete eine gezielte Schulung die Möglichkeit zusätzliches und spezielles Wissen zu vermitteln.

Zu den Themen Arbeits-, Umwelt-, und Gesundheitsschutz und Sicherheitsfachkraft bieten wir folgende Schulungen an, die auch in Ihrem Hause durchgeführt werden können.

  • Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderfahrzeuge,
  • Innerbetrieblicher Brandschutzhelfer,
  • Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen,
  • Verantwortung als Vorgesetzter,
  • Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen,
  • etc.

Nennen Sie uns Ihr spezielles Schulungsthema!

Wir vermitten diese Inhalte in überschaubarer und verständlicher Form an Ihre Mitarbeiter.

“Wer gut ausgebildet ist, leistet auch gute Arbeit!“

Leitbild

Wir verstehen den Arbeitsschutz als Erfolgsfaktor für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter werden durch den Arbeitsschutz gestärkt und für den Arbeitgeber ergeben sich Rechtssicherheit und Kostenminderung durch geringere Ausfallzeiten.

Wir bieten unseren Kunden Sicherheitsfachkraft einen sinnvollen Arbeitsschutz, den jeder versteht und nachvollziehen kann.

Bewährte Methoden integrieren und mit neuen innovativen Lösungen ergänzen, das ist unser Beitrag zu Ihrem Erfolgsprinzip.

Hierzu gehört es auch die Prioritäten zu kennen, zu fokussieren und die betriebswirtschaftlichen Komponenten immer im Blick zu haben.

Gleichzeitig wollen wir mit der Sicherheitsfachkraft unseren Angeboten helfen, unseren Kunden im Bereich des Arbeitsschutzes mehr Rechtssicherheit zu verschaffen.

Wir beraten unsere Kunden unabhängig von Firmen-, Produkt-, Lieferanten- oder Herstellerinteressen. So kann für jeden Kunden und jedes Projekt eine passende Lösung gefunden werden, die ein Optimum an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bietet.

Häufig gestellte Fragen

Warum muss sich mein Betrieb arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen lassen?

Rechtsgrundlage für Sicherheitsfachkraft ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973.

Welche Qualifikationen muss ein Betriebsarzt beziehungsweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit haben, um eine Betriebsbetreuung durchführen zu können?

Ärzte müssen die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Die sicherheitstechnische Betreuung darf nur von Personen durchgeführt werden, die neben der beruflichen Qualifikation als Ingenieur oder Techniker eine zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Beruf sowie einen anerkannten staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungsgang absolviert haben. Der ASD der BG BAU stellt den Betrieben die entsprechende Fachkräfte zur Verfügung.

Kann der Hausarzt auch die betriebsärztliche Betreuung durchführen?

Das kann der Hausarzt normalerweise nicht, es sei denn, er verfügt über die zusätzlichen Qualifikationen eines Arbeits- oder Betriebsmediziners.

Warum muss der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die schriftliche Dokumentation und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist der Nachweis, dass der Unternehmer seinen Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für seine Mitarbeiter nachgekommen ist.

Welche Mitarbeiter benötigen eine arbeitsmedizinische Vorsorge?

Die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung. Dabei ist zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge zu unterscheiden. Daneben können einzelne Mitarbeiter auch auf ihren eigenen Wunsch vom Betriebsarzt untersucht und beraten werden (Wunschvorsorge). Der Betriebsarzt untersucht die Mitarbeiter und prüft, ob ihre Gesundheit beeinträchtigt ist und ob dies möglicherweise im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen könnte.

Kann ein Mitarbeiter eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ablehnen?

Für die Mitarbeiter besteht kein Zwang während Sicherheitsfachkraft, an einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilzunehmen. Der Unternehmer darf sie dann aber nicht in den betreffenden Arbeitsbereichen einsetzen. Falls im Betrieb keine alternativen Tätigkeiten zur Verfügung stehen, können sich für die Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Die Mitarbeiter sollten vom Unternehmer darüber informiert werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorge in erster Linie im Interesse der Mitarbeiter ist, da sie speziell zum Schutz ihrer Gesundheit angeboten wird.

Wird der Unternehmer über alle Einzelheiten einer arbeitsmedizinischen Vorsorge informiert?

Nein, die Einzelheiten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Unternehmer erhält lediglich eine Bescheinigung darüber, dass der Mitarbeiter an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen hat.

Arbeitssicherheit

Innerhalb eines Unternehmens sind die Hauptbestandteile des Arbeitssicherheitsmanagements (ASM) die Bereiche Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz. Diese wiederum sollten heute Bestandteil eines guten Qualitätsmanagements sein.

Gut geplante und durchgeführte Arbeitsschutzmaßnahmen können das Risiko von Unfällen und die sich daraus evtl. ergebenden gesundheitliche Beträchtigungen senken. Das hat auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erkannt und fordert dies in der DGUV Vorschrift 2 ein.

Durch Arbeitsschutzmaßnahmen werden auch krankheitsbedingte Ausfallkosten reduziert. In das Arbeitssicherheitsmanagement sind alle Struktur- und Organisationsebenen des Unternehmens integriert. Die Beherrschbarkeit der Sicherheitsfachkraft einzelnen Prozessabläufe an denen der Mensch beteiligt ist steigert sich dadurch systematisch.

Das Arbeitssicherheitsmanagement geht konform mit den vom Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) geforderten Maßnahmen.

Werden die vom Gesetzgeber geforderten Maßnahmen vom Unternehmer bzw. den dafür Verantwortlichen im Unternehmen nicht umgesetzt, kann das in einem Schadensfall erhebliche finanzielle und auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Nicht zu unterschätzen sind auch die daraus resultierenden Regressforderungen der Sicherheitsfachkraft Versicherungsträger.

Beratung

Wir beraten Sie kompetent zu allen Aufgaben Sicherheitsfachkraft nach §6 ASiG (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und unterstützen Sie im Umgang mit Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.

ebenso bei der:

  • Planung und Durchführung von Übungs- oder Evakuierungsmaßnahmen, Sicherheitsfachkraft
  • Übernahme des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements in Ihr Qualitätsmanagementsystem,
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen,
  • Planung von und technischen Betriebsanlagen hinsichtlich der Arbeitssicherheit,
  • Umsetzung des vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzes
  • Umweltschutzplanung innerhalb Ihres Betriebes

Dokumentation

Oft als "ABM-Maßnahme" empfunden,

heutzutage jedoch ein unverzichtbarer und ein wichtiger Beitrag zur Rechtssicherheit eines Unternehmens.

Der Gesetzgeber schreibt nur teilweise eine zwingende Dokumentation wie z.B. eine Gefährdungsbeurteilung oder ein Gefahrstoffkataster vor.

Eine fehlende Dokumentation erschwert im Schadensfall den Nachweis der umgesetzten Arbeitsschutzmaßnahmen. Eine gute und umfassende Dokumentation erhöht Ihre Rechtssicherheit und sollte auch immer auf dem aktuellen Stand sein.


Zu der notwendigen Dokumentation der Sicherheitsfachkraft gehören u.a.:
  • Gefährdungsbeurteilungen,
  • Unterweisungsnachweise,
  • Betriebsanweisungen,
  • Gefahrstoffkataster,
  • Alarmpläne,
  • Explosionsschutzdokumente,
  • Prüfdokumente,
  • Schulungsnachweise,
  • Brandschutzpläne,
  • etc.

Um hier den Überblick zu behalten, muss man viel Zeit investieren Sicherheitsfachkraft . Zeit die für die eigentliche Arbeit verloren geht.


Wer möchte das schon?

Wir nehmen uns die Zeit, damit sie Ihnen nicht verloren geht.

Risikobeurteilung

Risikobeurteilungen sind heute in allen Bereichen zu finden und zum Teil unumgänglich.

Im Vergleich zur Gefährdungsbeurteilung bildet eine Risikobeurteilung die Gefahren die von einem Prozess oder technischen Teil ausgehen können ab. Eine Gefährdungsbeurteilung hingegen bildet mögliche Gefahren mit dem Umgang eines technischen Teiles oder der Anwendung eines Prozesses ab.

Risikobeurteilungen werden u.a. durch Sicherheitsfachkraft das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von Gesetzgeber gefordert.

Danach muss z.B. der Hersteller einer Maschine welche unter die 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fällt, eine Risikobeurteilung auf Basis der DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen) erstellen.

Anhand dieser Risikobeurteilung sind Maßnahmen zur Risikominderung unter Berücksichtigung der relevanten Normen z.B. EN ISO 13849 (Sicherheit von Maschinen) zu definieren und technisch zu integrieren. Das mögliche Risiko für Mensch und Umwelt muss durch geeignete Maßnahmen auf ein vertretbares Restrisko reduziert werden.

Die Durchführung einer produktbezogenen Riskobeurteilung muss dokumentiert sein, bevor ein Hersteller sein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

Der Prozess sollte bereits in die Entwicklungsphase integriert sein, um erhöhte Kosten durch spätere Änderungen zu vermeiden.

Wir führen für Sie Sicherheitsfachkraft anlagen- und maschinenbezogene Risikobeurteilung durch und definieren, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Vorgaben, Maßnahmen zur Risikominderung.

Gefährdungsbeurteilung

Auf Basis Sicherheitsfachkraft des Arbeitschutzgesetzes §5 und §6 ist eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung in Unternehmen zu erstellen.

Eine wichtige Grundlage dafür ist eine ausführliche Gefahrenanalyse. Diese ist die Grundlage für Prävention und einen wirksamen Arbeitsschutz im Unternehmen.

Die daraus abgeleitete Gefährdungsbeurteilung bietet eine Handlungshilfe um Gefahren, Organisationsmängel oder Störfaktoren zu erkennen, zu beurteilen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen um Abhilfe zu schaffen.

Gefährdungsbeurteilungen sind in weiteren Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wie z.B. Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung aufgegriffen und verankert worden. Hierdurch wird eine Gefährdungsbeurteilung für jedes Unternehmen zu einem unumgänglichen muss.

Eine systematisch aufgebaute Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an 7 Schritten:

  • Analyse, Gefährdungsermittlung
  • Beurteilung, Risikobewertung
  • Zielsetzung, Schutzziel
  • Entwicklung von Lösungsansetzen
  • Auswahl der Lösungen in Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern
  • Unterstützung bei der Umsetzung der Lösung
  • Wirkungskontrolle

Wir führen Gefahrenanalysen durch Sicherheitsfachkraft und erstellen für Sie die Gefährdungsbeurteilungen

oder

unterstützen Sie in allen Punkten, bis das theoretische Ziel in der Praxis umgesetzt ist.

Risikobeurteilung

Risikobeurteilungen sind heute in allen Bereichen zu finden und zum Teil unumgänglich.

Im Vergleich zur Gefährdungsbeurteilung bildet eine Risikobeurteilung die Gefahren die von einem Prozess oder technischen Teil ausgehen können ab. Eine Gefährdungsbeurteilung hingegen bildet mögliche Gefahren mit dem Umgang eines technischen Teiles oder der Anwendung eines Prozesses ab.

Risikobeurteilungen werden u.a. durch Sicherheitsfachkraft das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von Gesetzgeber gefordert.

Danach muss z.B. der Hersteller einer Maschine welche unter die 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) fällt, eine Risikobeurteilung auf Basis der DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen) erstellen.

Anhand dieser Risikobeurteilung sind Maßnahmen zur Risikominderung unter Berücksichtigung der relevanten Normen z.B. EN ISO 13849 (Sicherheit von Maschinen) zu definieren und technisch zu integrieren. Das mögliche Risiko für Mensch und Umwelt muss durch geeignete Maßnahmen auf ein vertretbares Restrisko reduziert werden.

Die Durchführung einer produktbezogenen Riskobeurteilung muss dokumentiert sein, bevor ein Hersteller sein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

Der Prozess sollte bereits in die Entwicklungsphase integriert sein, um erhöhte Kosten durch spätere Änderungen zu vermeiden.

Wir führen für Sie Sicherheitsfachkraft anlagen- und maschinenbezogene Risikobeurteilung durch und definieren, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Vorgaben, Maßnahmen zur Risikominderung.

Kontakt:

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Königsgraben 4
35789 Weilmünster

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